Landwirtschaftlicher Betrieb Zobelhof – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pferde, Veranstaltungen, Warenverkauf und -lieferung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte, Verträge, Werkverträge, Aufträge, Abos, Dienstleistungen und damit zusammenhängende Leistungen zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieben „am Zobelhof“, im Folgenden „ZOBELHOF“ genannt und dem jeweiligen Geschäftspartner und Kunden, im Folgenden. „VERTRAGSPARTNER“ genannt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch schriftliche Erklärung von ZOBELHOF bestätigt werden. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch wenn ZOBELHOF diesen nicht widersprochen hat.
§ 2 Vertragsbestandteile
a) Bestandteile des Vertrages sind der von beiden Vertragsteilen unterfertigte Vertrag, die jeweils im Vertrag genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die im Vertrag gegebenenfalls angeführten Angebote, sowie schriftliche Zusatzvereinbarungen.
b) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich Österreichischem Recht. Für die Anwendung und Auslegung der Vertragsbestimmungen gelten in dieser Reihenfolge der individuelle Vertragstext, die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das UGB bei Unternehmern und das ABGB.
c) Die Unwirksamkeit einzelner Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzlichen Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.
§ 3 Angebot und Vertragsabschluss
Alle Angebote sind bis zu deren Annahme freibleibend. Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Das Vertragsverhältnis kommt erst dann wirksam zustande, wenn ZOBELHOF den Auftrag schriftlich bestätigt. Vor diesem Zeitpunkt ist ZOBELHOF an Angebote nicht gebunden, die dort genannten Preise sind freibleibend. Zusatzvereinbarungen bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungszeitpunkt
a) Die Leistung von ZOBELHOF hat den jeweils vertraglich vereinbarten Umfang, der entweder die Betreuung und Einstellung von Pferden, die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten oder den Verkauf von Christbäumen beinhaltet.
b) Termine und Fristen gelten solange als annähernd vereinbart, bis sie von ZOBELHOF schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ist die Leistung von einer Mitwirkung des Vertragspartners abhängig, so beginnt die Erfüllungspflicht von ZOBELHOF nicht, bevor der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
c) Unterbleibt die Leistungserfüllung zum vereinbarten Termin aus Gründen, die ZOBELHOF zuzurechnen sind, verpflichtet sich ZOBELHOF in Absprache mit dem Vertragspartner zu einen neuen Termin die vereinbarte Leistung zu vereinbaren, der innerhalb eines Jahres – weggerechnet vom ursprünglich vereinbarten Tag – gelegen sein muss.
§ 5 Preise und Verrechnung
a) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarungen sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Erst die vollständige Bezahlung berechtigt zur Nutzung.
b) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer und schließen zusätzlich, vom Vertragspartner gewünschte Sonderleistungen nicht ein, ausgenommen es wird Abweichendes schriftlich vereinbart.
c) Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, ist ZOBELHOF berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Vertragspartners abhängig zu machen, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Zins- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
d) Werden ZOBELHOF nach Vertragsschluss Umstände bekannt, aus denen sich eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners ergeben, so ist ZOBELHOF berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen oder eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erbringt der Vertragspartner die geforderte Zahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von ZOBELHOF gesetzten angemessenen Frist nicht, so ist ZOBELHOF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch gemäß den gesetzlichen Vorschriften bleibt vorbehalten.
e) Unternehmer schulden bei Zahlungsverzug Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz, Verbraucher 4% über dem Basiszinssatz. Es ist ZOBELHOF möglich, einen pauschalierten Betrag von EUR 40,- an außergerichtlichen Mahnkosten zu verrechnen. Sollte der tatsächliche Aufwand über diesem Betrag liegen, ist es ZOBELHOF gestattet einen höheren Betrag an Mahnkosten zu verrechnen.
a) Alle erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen Vertragspartner und ZOBELHOF das Eigentum von ZOBELHOF. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an ZOBELHOF abgetretenen Forderungen, ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder der an ZOBELHOF abgetretenen Forderungen, muss ZOBELHOF vom Vertragspartner unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich benachrichtigt werden.
b) Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er hat diese gegen die üblichen Gefahren, insbesondere Diebstahl, Bruch, Feuer-. Wasser- und sonstige Schäden, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Entschädigungsansprüche, die dem Vertragspartner aufgrund einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen einen Versicherer oder eine sonstige Person zustehen, tritt der Vertragspartner in Höhe des Verkehrswertes der Ware an ZOBELHOF ab. Weist der Vertragspartner auf Verlangen von ZOBELHOF den Abschluss der Versicherung nicht unverzüglich nach, so ist ZOBELHOF berechtigt, die Vorbehaltsware selbst auf ihre Kosten zu versichern.
c) Die Gefahr einer zufälligen Zerstörung, Beschädigung oder sonstigen Verschlechterung der von ZOBELHOF gelieferten Produkte geht im Falle der Versendung mit der Übergabe an den Spediteur bzw. Transporteur auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei frachtfreier Versendung.
§ 7 Datenschutz
Für die Leistungserbringung von ZOBELHOF, ist es erforderlich personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Bei der Durchführung von Verträgen werden teilweise Dienstleister eingesetzt, die jedoch durch datenschutzrechtliche Vereinbarungen und Verträge entsprechend gebunden werden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte im Sinne des Adressverkaufes o. ä. wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 8 Kündigung des Vertrages
ZOBELHOF ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. ZOBELHOF ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Situation während der Ausführung wesentlich von den Vertragsgrundlagen ändert.
§ 9 Geltung des KSchG. / Rücktrittsrecht bei Verbrauchern
a) Ist der Vertragspartner ein Verbraucher, kann dieser bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt vom Vertrag aus den in § 3 Abs. 1 und 2 KSchG genannten Gründen erklären, wobei die Frist frühestens mit dem Datum des Zustandekommens des Vertrages zu laufen beginnt. Ein Rücktritt ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner selbst die Geschäftsverbindung angebahnt hat. Der Rücktritt des Vertragspartners bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit ausdrücklich der Schriftform.
b) ZOBELHOF ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt oder mit einer Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung und Nachfristsetzung diese Zahlung nicht leistet. ZOBELHOF ist ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn sich die Situation während der Ausführung wesentlich von den Vertragsgrundlagen ändert.
§ 10 Abtretungsverbot
Der Vertragspartner kann die Rechte aus dem vorliegenden Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ZOBELHOFs an Dritte übertragen.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
a) Der Vertragspartner darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Auch das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur in diesen Fällen zu. ZOBELHOF ist nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
b) ZOBELHOF haftet für keine spezifische Beschaffenheit der angebotenen Leistungen, jedoch verpflichtet sich ZOBELHOF größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen. Inhaltliche Auskünfte von ZOBELHOF sind unverbindlich und ohne Gewähr.
c) Für mitgebrachte Gegenstände des Vertragspartners oder ihm zuzurechnende Personen wird keine Haftung übernommen.
§ 11 Erfüllungsort / ausschließlicher Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird das für A-2500 Baden bei Wien örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart. Erfüllungsort ist der Sitz ZOBELHOFs.
§ 12 Allgemeines
Änderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.